Folgende Tätigkeiten gehören nach der Einkommensteuerrichtlinie H 136 in der Regel zu den freien Berufen:

  • Architekt (aber Gewerbe, wenn er schlüsselfertige Bauten erstellt)
  • Arzt
  • Bauingenieur
  • Baustatiker
  • Beratender Volks- und Betriebswirt (Er muss Kenntnisse in den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre erworben haben, zudem in der Lage sein, diese fachliche Breite ebenso in seiner praktischen Tätigkeit einzusetzen - und davon auch tatsächlich Gebrauch machen. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob die Kenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben wurden oder auf Selbststudium beruhen. Eine gewisse Spezialisierung in der Berufstätigkeit ist unschädlich, solange diese sich wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich erstreckt. Bei einer weiter gehenden Spezialisierung liegt dagegen eine gewerbliche Tätigkeit vor.)
  • Bildberichterstatter
  • Biologe
  • Buchprüfer, vereidigt
  • Bücherrevisor, vereidigt
  • Designer
  • Dolmetscher
  • EDV-Berater (Er ist Freiberufler, soweit er Systemsoftware entwickelt. Dies ist ein dem Ingenieur ähnlicher Beruf. Dies gilt sowohl für den Hochschulabsolventen als auch für den Autodidakten, der den Nachweis entsprechender theoretischer Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbringt.)
  • Fahrschule (aber Gewerbe, wenn der Inhaber keinen Fahrlehrerschein besitzt)
  • Hebamme
  • Heilpraktiker
  • Handelschemiker
  • Ingenieur (aber Gewerbe bei Herstellung, Bearbeitung oder Vertrieb von Waren)
  • Innenarchitekt (aber Gewerbe bei Vermittlung des Absatzes von Möbeln)
  • Interviewer
  • Journalist
  • Kameramann
  • Krankengymnast
  • Krankenpfleger (aber noch nicht abschließend geklärt bei häuslichen ambulanten Pflegediensten; bejaht durch Rechtsprechung für Pflege durch Krankenschwestern oder –pflegern, da Heilberufen ähnlich – verneint durch Rechtsprechung für Pflege durch Altenpfleger, weil keine gesetzliche Erlaubnis erforderlich und nicht vom Gesundheitsamt überwacht)
  • Künstler (aber Gewerbe, soweit werbeaktiv)
  • Lehrer für Musikunterricht und Privatunterricht im Sinne der Privatschulgesetze (aber gewerbliche Tätigkeit bei Reitlehrern, die einen Reiterhof (Beherbergung und Verköstigung) betreiben, und Tanzlehrern, die in der Tanzschule z. B. Getränke verkaufen)
  • Logopäde
  • Lotse
  • Maler (Kunstmaler)
  • Masseur (soweit als Heilmasseur tätig; gewerblich, soweit es pflegerische und vorbeugende Behandlung von Gesunden betrifft, z. B. Sport- und Schönheitsmassage)
  • Musiker (soweit künstlerisch)
  • Notar
  • Patentanwalt
  • Psychotherapeut/Psychologe mit ärztlicher Ausbildung
  • Rechtsanwalt, Rechtsbeistand
  • Restaurator (freiberuflich bei Gemälden usw., jedoch in der Regel nicht bei Gebrauchsgegenständen)
  • Schriftsteller
  • Steuerberater
  • Steuerbevollmächtigter
  • Tierarzt
  • Tontechniker, der aus Darbietungen einzelner Musiker ein bestimmtes Klangbild herstellt
  • Trainer (jedoch nicht bei Unterricht an Tieren)
  • Übersetzer
  • Vermessungsingenieur
  • Versicherungsmathematiker
  • Wirtschaftsprüfer
  • Wissenschaftler
  • Zahnarzt
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